§ 1 Aufgabenumschreibung

Der Sport-Verein München von 1880 e. V. erlässt eine Geschäftsordnung, die den Geschäftsverkehr innerhalb des Vereins und den Ablauf von Versammlungen regelt.

§ 2 Versammlungen

  1. Arten der Versammlungen

    • Delegiertenversammlung (gem. §12 der Satzung),

    • Mitgliederversammlung (gem. §17 der Satzung),

    • Abteilungsversammlungen (gem. §16 der Satzung).

  2. Verantwortlichkeit, Einberufung und Tagesordnung

    • Mitglieder- und Delegiertenversammlungen werden durch das Präsidium des Vereins einberufen.

    • Abteilungsversammlungen werden durch die jeweilige Abteilungsleitung einberufen.

    • Mit der Einberufung der Versammlung ist gleichzeitig eine Tagesordnung bekannt zu geben. Diese muss neben Zeit und Ort auch eine Aufzählung der Tagesordnungspunkte mit stichwortartiger Beschreibung enthalten.

    • Versammlungen sind unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen, soweit die Satzung keine andere Frist bestimmt.

    • Dem Präsidium ist die Einladung und die Tagesordnung zuzuleiten.

  3. Versammlungsleitung

    • Delegiertenversammlung und Mitgliederversammlung werden vom Präsidenten geleitet. Abteilungsversammlungen werden von dem jeweiligen Abteilungsleiter geleitet. Ist der Präsident bzw. der Abteilungsleiter verhindert, so leitet ein durch die Satzung bestimmter Vertreter die Versammlung.

    • Dem Versammlungsleiter stehen alle Befugnisse zu, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Ablaufs der Versammlung erforderlich sind; er übt insbesondere das Hausrecht aus.

    • Nach Eröffnung stellt der Versammlungsleiter die ordnungsgemäße Einberufung und die Stimmberechtigung fest. Er prüft die Anwesenheitsliste und gibt die Tagesordnung bekannt.

    • Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Stimmenmehrheit.

    • Während der Versammlung kann der Versammlungsleiter für einzelne Angelegenheiten die Leitung einem Vertreter übertragen.

    • Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

    • Der Versammlungsleiter soll Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, ermahnen, zur Sache zu kommen.

    • Der Versammlungsleiter soll Teilnehmer, die das Wort ergreifen, ohne dass sie dazu berechtigt sind, zur Ordnung ermahnen, ihr Verhalten rügen und auf etwaige Folgen hinweisen. Nach zweimaliger Ermahnung während einer Versammlung kann der Versammlungsleiter den Betroffenen das Wort entziehen.

    • Teilnehmer oder Gäste, die durch ungebührliches Verhalten die Versammlung stören, können vom Versammlungsleiter nach vorheriger Ermahnung aus dem Versammlungsraum gewiesen werden.

  4. Beschlussfähigkeit

    Delegierten- und Abteilungsversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig, sofern die Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist (siehe § 12 der Satzung – Ausnahme § 19, bei Abteilungsversammlungen § 16 der Satzung).

  5. Worterteilung und Rednerfolge

    • Berichterstatter und Antragssteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache des betreffenden Tagesordnungspunktes das Wort.

    • An den Aussprachen kann sich jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer beteiligen. Das Wort wird ihm dazu durch den Versammlungsleiter erteilt.

    • Bei Bedarf kann zu Tagesordnungspunkten eine Rednerliste erstellt werden. Das Wort wird in der Reihenfolge der eingegangenen Meldungen erteilt. Der Versammlungsleiter kann auch außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen. Die Eröffnung der Rednerliste vor Beginn der Aussprache ist unzulässig.

    • Zu abgeschlossenen Punkten der Tagesordnung und zu Anträgen über die bereits abgestimmt worden sind, kann das Wort nicht mehr erteilt werden. Ausnahmen können mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden.

  6. Wortmeldungen außerhalb der Tagesordnung, persönliche Erklärungen

    • Einer Wortmeldung auch außerhalb der Tagesordnung muss der Versammlungsleiter auch ohne Einhalten der Reihenfolge einer Rednerliste stattgeben. Zur Tagesordnung kann erst gesprochen werden, wenn der Vorredner seine Ausführungen beendet hat. Mehr als zwei Redner außerhalb der Tagesordnung hintereinander werden nicht gehört. Der Redner außerhalb der Tagesordnung darf nicht zur Sache sprechen.

    • Der Versammlungsleiter kann selbst das Wort zur Tagesordnung ergreifen und dabei den Redner unterbrechen.

    • Persönliche Erklärungen sind nur am Schluss der Aussprache oder nach Durchführung einer Abstimmung zulässig. Das Wort zu sachlichen Berichtigungen kann sofort erteilt werden.

  7. Antragsform, Antragsfrist, Dringlichkeitsanträge und Anträge zur Tagesordnung

    • Anträge müssen eine Woche vor Beginn der Versammlung schriftlich mit Begründung eingebracht werden.

    • Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, können nur als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden, soweit die Satzung oder die Ordnung keine anderen Regeln vorsehen.

    • Dringlichkeitsanträge werden behandelt, wenn vier Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

    • Wurde über die Dringlichkeit beschlossen, erfolgt nach der Aussprache die Abstimmung über den Antrag selbst.

    • Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung oder auf eine Auflösung des Vereins hinzielen, sind unzulässig.

    • Anträge auf Aufhebung oder Abänderung bereits gefasster Beschlüsse werden wie Dringlichkeitsanträge behandelt.

    • Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben, diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit als Abänderungsantrag zuzulassen, sofern durch die Abänderung nicht Sinn und Zweck des ursprünglichen Antrages in wesentlichen Zügen verändert wird.

    • Über Anträge zur Tagesordnung, insbesondere über Anträge auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerfolge sofort abzustimmen, nachdem der Antragssteller und ein Gegenredner gesprochen haben.

    • Redner, die zur Sache selbst gesprochen haben, können keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

    • Vor der Abstimmung über den Schluss der Debatte oder die Begrenzung der Redezeit sind die Namen der noch vorgesehenen Redner bekannt zu geben. Die Versammlung kann beschließen, ob diesen Rednern noch das Wort erteilt werden soll.

  8. Abstimmungen

    • Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben. Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals zu verlesen.

    • Liegen zur Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel darüber, welches der weitestgehende Antrag ist, so entscheidet die Versammlung ohne vorhergehende Aussprache. Wird dieser Antrag angenommen, so entfallen weitere Abstimmungen zu dieser Sache. Abänderungsanträge werden im Zusammenhang mit dem eingereichten Antrag zur Abstimmung gebracht.

    • Während der Abstimmung sind keine Wortmeldungen zulässig.

    • Soweit die Satzung oder die Ordnungen keine anderen Regelungen treffen, entscheidet bei Abstimmung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    • Stimmzettel, die nicht mit „Ja“ oder „Nein“ gekennzeichnet wurden, sind nicht gültige Stimmen.

    • Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedeutet, dass die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen überwiegt.

    • Abstimmungen können geheim oder offen erfolgen. Bei offenen Abstimmungen ist die Stimmkarte aufzuzeigen.

    • Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn sie von einem der stimmberechtigten Teilnehmer verlangt wird. Bei geheimer Abstimmung hat der Stimmberechtigte bei der Abgabe des Stimmzettels seine Stimmkarte vorzulegen.

    • Hat ein stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer begründete Zweifel am Abstimmungsergebnis, so kann er sich nach Durchführung der Abstimmung zu Wort melden.

    • Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten müssen danach offene Abstimmungen wiederholt, bei geheimer Abstimmung die Stimmergebnisse nachgezählt werden.

  9. Wahlen, Wahlberechtigung, Wählbarkeit

    • Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie nach der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gemacht worden sind.

    • Vor Wahlen ist vom Versammlungsleiter ein Wahlausschuss zu bestellen, der sich aus drei Versammlungsteilnehmern zusammensetzt. Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Wahlleiter).

    • Das aktive und passive Wahlalter beginnt mit dem vollendetem 18. Lebensjahr. Ausnahmen bilden Regelungen innerhalb der Vereinsjugend.

    • Vor der Durchführung der Wahl ist zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagene Person die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllt.

    • Eine nicht an der Versammlung teilnehmende Person kann zur Wahl vorgeschlagen werden, wenn der Vorgeschlagene die nach der Satzung und Ordnungen bestimmten Anforderungen erfüllt. Dem Wahlausschuss muss eine schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen vorliegen, dass er die Wahl annimmt.

    • Die einzelnen Mitglieder des Präsidiums werden in Einzelwahlgängen gewählt. Bei allen anderen Wahlgängen kann auch en bloc abgestimmt werden.

    • Kandidiert nur ein Bewerber, so ist er gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

    • Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt, so ist der gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei der Stichwahl ist derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Wahl ist ggf. so lange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.

    • Nach der Feststellung des gültigen Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss hat der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt zu geben und den Gewählten zu fragen, ob er die Wahl annimmt.

  10. Protokollierung

    Über die auf Versammlungen geführten Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem gewählten Präsidenten bzw. Abteilungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichen ist. Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Für die Delegiertenversammlung gelten hierzu die Regelungen der Satzung.

§ 3 Abteilungen

  1. Die Abteilungsleitung besteht in der Regel aus dem Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter und dem Kassier.

  2. Die Abteilungsleitung ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung des Sportbetriebes innerhalb ihrer Abteilung. Der Sportbetrieb umfasst die Durchführung der regulären Übungs- und Wettkampfveranstaltungen.

  3. Veranstaltungen, die über den Abteilungsrahmen hinausgehen, sind durch das Präsidium zu genehmigen.

  4. Anmeldungen zu Übungsleiterlehrgängen werden nach Prüfung des Bedarfs von der Abteilungsleitung gestellt. Das Präsidium ist davon zu unterrichten.

  5. Die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen der Fachverbände ist Aufgabe der jeweiligen Abteilung. Die Teilnahme an Sitzungen des BLSV und DSB ist Aufgabe des Präsidiums.

  6. Die Abteilungen erhalten quartalsmäßig nach ihrem Mitgliederbestand, entsprechend eines Beschlusses durch den Beirat, Beitragsabschlagszahlungen. Am Ende des Jahres erfolgt nach der Abrechnung eine Abschlusszahlung bzw. –belastung.

  7. Die Abteilungsversammlung wählt mindestens alle zwei Jahre die Abteilungsleitung.

  8. Die Delegierten müssen zum Zeitpunkt der Delegiertenversammlung Mitglied der Abteilungen und Gruppen sein, von denen sie gewählt wurden. Die Nennung der Delegierten hat spätestens sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung zu erfolgen.

§ 4 Budget

  1. Das vom Präsidium aufgestellte und vom Beirat gebilligte Gesamtbudget ist dem Vereinsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

  2. Alle im Gesamtbudget vorgesehenen Mittel sind zweckgebunden. Innerhalb des Gesamtbudgets ist eine Betragsänderung der einzelnen Positionen möglich.

  3. Die im Rahmen des Gesamtbudgets den Abteilungen zur Verfügung zu stellenden Mittel werden vom Präsidium vorgeschlagen und sind dem Beirat zur Genehmigung vorzulegen.

  4. Die Abteilungen müssen ein Budget erarbeiten und dem Präsidium zur Genehmigung vorlegen. Eine Ablehnung muss vom Präsidium begründet werden. Zum Jahresabschluss ist dem Präsidium eine Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen.

§ 5 Jahresabschluss

  1. Für jedes Geschäftsjahr ist eine Gewinn- und Verlustrechnung, sowie eine Bilanz zu erstellen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Für alle Einnahmen und Ausgaben müssen Belege vorhanden sein.

  3. Die Feststellungen aus §5 (1 und 2) sind durch die gewählten Revisoren zu überprüfen. Die Revisoren sind verpflichtet, Prüfungen mindestens ein mal im Jahr vorzunehmen. Sie haben in den Versammlungen darüber zu berichten.

§ 6 Rechtsgeschäfte

  1. Zahlungsanweisungen und Zahlungsverkehr
    • Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift zweier Präsidiumsmitglieder.

    • Der Geschäftsführer ist im Rahmen des Haushaltsplanes für Ausgaben des internen Geschäfts- und Verwaltungsbetriebes bis zu einem Höchstbetrag von EUR 250,00 berechtigt. Teilbeträge, die dieselbe Sache betreffen, sind nicht zulässig.

    • Die Geschäftsstelle ist berechtigt, folgende Geschäftsvorfälle über das elektronische Onlinebanking abzuwickeln:

      • Anlage und Änderung von Daueraufträgen im Vereinsinteresse,

      • Eilbedürftige Überweisungen im Einzelfall bis maximal EUR 500,00 im Vereinsinteresse.

    •  Die jeweiligen Transaktionen sind genauestens zu dokumentieren und von einem Präsidiumsmitglied regelmäßig zu kontrollieren. Näheres hierzu regelt eine Dienstanweisung.

    • d)  Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos abzuwickeln.

  2. Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten

    • Die Entscheidung über das Eingehen von Rechtsgeschäften im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:

      • zwei Präsidiumsmitgliedern bis zu einer Summe von 0,5 v. H. des Budgets,

      • dem Beirat ab einer Summe von 0,5 v. H. des Budgets.

    • Das Eingehen von Rechtsgeschäften aller Art ist nur durch zwei Präsidiumsmitgliedern möglich.

    • Die Abteilungsleitungen sind nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte für eine Abteilung oder den Hauptverein einzugehen. Andernfalls handeln sie in persönlicher Verantwortung.
  3. Aufträge

    Vor der Erteilung von Aufträgen über EUR 1.000,00 sind mindestens zwei Angebote zum Vergleich einzuholen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich oder halbjährlich im voraus erhoben. Auf Antrag von Abteilungsleitungen können mit Zustimmung des Beirats Mitgliedsbeiträge, die Sonderbeiträge enthalten, auch vierteljährlich eingezogen werden.

  2. Bei Eintritt werden Aufnahmegebühr und die Monatsbeiträge bis zum nächsten Einzugstermin erhoben.

  3. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Bezahlung des ordentlichen Mitgliedsbeitrages befreit.

  4. Die Festsetzung des ordentlichen Mitgliedsbeitrages bleibt der Delegiertenversammlung vorbehalten.

  5. Die Abteilungen sind berechtigt, zweckgebundene Sonderbeiträge zu erheben, sofern der Beirat diesem zustimmt.

§ 7a Hallenbelegung

  1. Nicht benötigte Hallenzeiten sind umgehend der Geschäftsstelle zu melden.

    • Die Belegung und Änderung von Hallenzeiten sind ausschließlich über die Geschäftsstelle abzustimmen und von dieser zu genehmigen.

    • Bei Konflikten trifft das Präsidium nach Anhörung der beteiligten Abteilungen die Entscheidung über die Hallenbelegung.

    • Die Entscheidung des Präsidiums muss vom Beirat bestätigt werden. Bestätigt der Beirat die Entscheidung des Präsidiums nicht, so bleibt die Hallenbelegung unverändert.

§ 8 Sonstiges

  1. Die Abteilungen erhalten neben der Beitragsbeteiligung einen Zuschuss, der quartalsmäßig ausbezahlt wird. Über die Höhe des Zuschusses wird im Beirat beschlossen.

  2. Vom Land Bayern speziell für Übungsleiter geleistete Zuschüsse werden den Abteilungen gutgeschrieben.

  3. Spenden, die für eine Abteilung zweckgebunden vermittelt werden, stehen der jeweiligen Abteilung zu.

  4. Kosten, die im Rahmen des Sportbetriebes und anderen Veranstaltungen der Abteilungen anfallen, sind von der Abteilung selbst zu tragen.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Inkrafttreten der Geschäftsordnung
    Beschlossen durch den Vereinssausschuss am 16.07.2001 und somit in Kraft.

  2. Gerichtsstand
    Der Gerichtsstand ist München.

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