§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Sport-Verein München von 1880 e. V.“, hat seinen Sitz in 80686 München, Tübinger Straße 10, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter Nr. VR 339 eingetragen.
- Die Vereinsfarben sind schwarz und weiß. Das Vereinsabzeichen besteht aus schwarzen Ziffern des Gründungsjahres auf weißem Hintergrund umringt mit schwarzem Kreis, der in weißen Buchstaben „SV München“ beinhaltet.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum BLSV vermittelt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist es, verschiedene Arten und Bereiche des Amateursports allen Schichten der Bevölkerung zugänglich zu machen und die Jugend für den Sport zu gewinnen.
- Der Verein steht auf dem Boden des Amateursports. Die Tätigkeit seiner Organe ist ehrenamtlich.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der steuerrechtlichen Abgabeordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem BLSV, den betroffenen Sportfachverbänden sowie der Landeshauptstadt München an.
- Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. Er spricht sich mit seinen Mitgliedern ausdrücklich gegen Gewalt sowie gegen jegliche Diskriminierung, insbesondere aufgrund von Geschlecht, Religion, Hautfarbe, Herkunft oder Behinderung aus.
§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2) trifft der Verwaltungsrat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium mit Zustimmung des Verwaltungsrats ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Verwaltungsrat können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 4 Verwirklichung des Zwecks
Der Verein verwirklicht seine Ziele durch:
- Durchführung eines regelmäßigen, geordneten Sportbetriebes,
- Förderung der Persönlichkeitsbildung und des Gemeinschaftssinnes, insbesondere im Jugendbereich,
- Aus- und Fortbildung sowie Förderung von geeigneten Übungsleitern,
- Erhalt und gegebenenfalls Ausbau der bestehenden Sportanlagen und
- Herausgabe von Vereinsmitteilungen an alle Mitglieder zur Information über das Vereinsgeschehen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich mit persönlicher Unterschrift zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Gegenzeichnung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Bei der Aufnahme erhält das Mitglied auf Verlangen eine Durchschrift seines Aufnahmeantrages und die Vereinssatzung.
3) Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Verwaltungsrat festgesetzt.
4) Die Aufnahme eines Mitglieds kann vom Präsidium und den Abteilungsleitern abgelehnt werden, wobei auf Verlangen die Gründe anzugeben sind.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Grundsätzlich sind die Rechte und Pflichten für alle Mitglieder gleich. Sie richten sich nach den Bestimmungen dieser Satzung und des geltenden Vereinsrechts.
- Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Übungszeiten ihrer Abteilungen und Gruppen die Einrichtungen des Vereins zu benützen.
3) Das aktive Wahlrecht beginnt ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, das passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Ausnahmen bilden Wahlen von Funktionsträgern der Vereinsjugend, bei denen das aktive Wahlrecht ab dem vollendeten 12. Lebensjahr und das passive Wahlrecht mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnt.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt (siehe § 8),
- Tod,
- Ausschluss (siehe § 9) und
- Auflösung des Vereins (siehe § 23).
§ 8 Austritt aus dem Verein
Der Austritt eines Mitglieds kann nur durch schriftliche Austrittserklärung an das Präsidium oder die Geschäftsstelle erfolgen. Sie kann unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres ausgesprochen werden. Bei Minderjährigen ist die Gegenzeichnung des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Im Einzelfall kann das Präsidium Ausnahmeregelungen bei der Kündigungsfrist treffen.
§ 9 Ausschluss von Mitgliedern und Ordnungsmaßnahmen
- Der Ausschluss kann erfolgen:
- wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate im Rückstand ist,
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger wirtschaftlicher Schädigung des Vereins,
- bei Schädigung des Ansehens des Vereins,
- bei grob unsportlichem Verhalten,
- bei unehrenhaftem, rassistischem oder diskriminierendem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins und
- bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Präsidiums oder der Abteilungsvorstände oder die Vereinsdisziplin.
2) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Verwaltungsrat bei Vorliegen einer der in Abs. 1 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a) Verweis
b) Ordnungsgeld, das der Verwaltungsrat in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei EUR 500,00.
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört.
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
3) Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Präsidiums oder des jeweiligen Abteilungsleiters durch den Verwaltungsrat in einer geheimen Abstimmung. Vor der Entscheidung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
1) Grundsätzlich ist jedes Mitglied beitragspflichtig.
2) Die Höhe und Fälligkeit der ordentlichen Mitgliedsbeiträge setzt die Delegiertenversammlung fest.
3) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des ordentlichen Mitgliedsbeitrages befreit.
4) Sonderbeiträge der Abteilungen können auf Vorschlag der Abteilungsleitung vom Verwaltungsrat genehmigt werden. Sonderbeiträge der Gruppen können auf Vorschlag des Präsidiums vom Verwaltungsrat genehmigt werden.
- In besonderen Einzelfällen kann das Präsidium zeitlich befristete Beitragsbefreiungen und -erlasse aussprechen.
§ 11 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich in Abteilungen und Gruppen. Abteilungen werden im Innenverhältnis durch gewählte Abteilungsleitungen vertreten. Gruppen werden durch das Präsidium vertreten.
§ 12 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Delegiertenversammlung,
- das Präsidium,
- der Verwaltungsrat und
- der Vereinsjugendtag.
§ 13 Delegiertenversammlung
1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
2) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus
a) dem Präsidium,
b) dem Verwaltungsrat und
c) den Delegierten der Abteilungen und Gruppen.
3) Jede Abteilung und Gruppe stellt pro angefangene 50 Mitglieder ein volljähriges Vereinsmitglied als Delegierten. Stichtag der Mitglieder-Bestandserhebung ist der 1. Januar des Jahres, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet.
4) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alle zwei Jahre statt und hat das Präsidium und zwei Revisoren neu zu wählen.
5) Außerordentliche Delegiertenversammlungen werden auf Beschluss des Verwaltungsrats oder von mindestens einem Viertel der Delegierten durch das Präsidium einberufen.
6) Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidium unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen.
7) Die Delegiertenversammlung wird geleitet durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des Präsidiums.
8) Aufgaben der Delegiertenversammlung:
a) Wahl des Präsidiums und zweier Revisoren,
b) Entlastung des Präsidiums und des Verwaltungsrats,
c) Satzungsänderungen,
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der ordentlichen Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Immobilien,
f) Beschlussfassung über Anträge aus der Tagesordnung.
9) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
10) Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes festlegt.
11) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit.
12) Weitere Einzelheiten werden vom Präsidium in einer Geschäftsordnung geregelt.
13) Über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom gewählten Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Präsidium
1) Das Präsidium setzt sich zusammen aus
a) dem Präsidenten,
b) bis zu drei Vizepräsidenten.
- Das Präsidium wird durch die Delegiertenversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten. Sie haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters im Sinne des § 26 BGB.
4) Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Satzung nicht einzelne Aufgaben an andere Vereinsorgane überträgt.
5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vizepräsidenten kann der Verwaltungsrat ein Vereinsmitglied als kommissarischen Vertreter wählen. Scheidet der Präsident aus seinem Amt vorzeitig aus, so ist vom Verwaltungsrat einer der Vizepräsidenten als kommissarischer Vertreter zu wählen.
6) Das Präsidium kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats hauptamtliche Mitarbeiter anstellen. Diese unterstützen das gesamte Präsidium in der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie sind gegenüber dem Präsidium rechenschaftspflichtig, nehmen an den Präsidiumssitzungen beratend teil und erstellen das Protokoll.
7) Entgeltliche Arbeitnehmer des Vereins können nicht in das Präsidium gewählt werden.
8) Das Präsidium bleibt solange im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist.
§ 15 Verwaltungsrat
1) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
- dem Präsidium,
- den Abteilungsleitern oder einem gewählten Stellvertreter,
- zwei Vertretern der Gruppen,
- dem Vereinsjugendleiter,
- bis zu fünf Beisitzern, die vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsidiums für die Dauer der laufenden Wahlperiode bestellt werden.
2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht mehrheitlich derselben Abteilung oder Gruppe angehören.
3) Aufgaben des Verwaltungsrats:
- Abteilungs- bzw. Gruppenneugründungen und -auflösungen,
- Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
- Benennung von Ehrenmitgliedern,
- Wahl von kommissarischen Präsidiumsmitgliedern,
- Entscheidung über Geschäfte, die im Einzelfall den Betrag von EUR 25.000,00 übersteigen,
- Festsetzung von Abteilungs- und Gruppensonderbeiträgen,
- Beschlussfassung über Anträge aus der Tagesordnung,
- Genehmigung des Gesamtbudgets,
- Genehmigung von Vereinsordnungen und
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen oder rechtlichen Gründen verlangt werden (diese Satzungsänderungen sind der nächsten Delegiertenversammlung mitzuteilen).
4) Der Verwaltungsrat muss mindestens sechs Mal im Jahr zusammentreffen. Er wird vom Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zehn Tagen einberufen (schriftlich oder per E-Mail) und geleitet. Weitere Sitzungen, die im Interesse des Vereins erforderlich sind, können bei Bedarf durchgeführt werden.
5) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
6) Über den Verlauf der Verwaltungsratssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen.
7) Hauptamtliche Mitarbeiter nehmen an der Sitzung des Verwaltungsrats auf Berufung des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
§ 16 Vereinsjugendtag
Der Vereinsjugendtag findet alle zwei Jahre rechtzeitig vor der Delegiertenversammlung statt. In dieser Versammlung wird der Vereinsjugendleiter für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vereinsjugendleiter ist stimmberechtigtes Mitglied im Verwaltungsrat und soll in diesem Gremium die Jugendbelange darstellen und vertreten. Weiteres regelt die Jugendordnung.
§ 17 Abteilungen
1) Die Abteilungsleitungen bestehen aus
a) dem Abteilungsleiter,
b) bis zu zwei Stellvertretern,
c) dem Kassier
und gegebenenfalls
d) aus dem Jugendleiter und
e) aus Beisitzern mit besonderen Aufgaben (z. B. Schiedsrichterobmann).
2) Die Abteilungsversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt und muss mit einer Frist von vier Wochen von der Abteilungsleitung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden.
3) Die Abteilungsleitungen werden mindestens alle zwei Jahre von ihrer jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt. Die Besetzung der Abteilungsleitung bedarf der Bestätigung des Präsidiums.
4) Die Abteilungsversammlung wählt außerdem alle zwei Jahre mindestens einen Revisor, der nicht Mitglied der Abteilungsleitung sein darf.
5) Die Delegierten der Abteilungen werden bei der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
6) Beschlüsse in Abteilungsversammlungen und in Sitzungen der Abteilungsleitungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Sie sind zu protokollieren und dem Präsidium unverzüglich zuzuleiten.
§ 18 Gruppen
1) Sportzweige, die keine Abteilungsstrukturen aufweisen, werden als Gruppen geführt. Bestehende Gruppen werden in den Vereinsmitteilungen veröffentlicht.
2) Die Delegierten der einzelnen Gruppen werden nach § 13 Absatz 11 in einer Mitgliederversammlung des Hauptvereins rechtzeitig vor der Delegiertenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Regelungen dieser Mitgliederversammlung gelten analog zur Delegiertenversammlung.
3) Die Mitgliederversammlung des Hauptvereins wählt zwei Vertreter der Gruppen für den Verwaltungsrat.
§ 19 Revisoren
- Die Revisoren haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung sowie die Wirtschaftlichkeit und Zweckdienlichkeit der Einnahmen und Ausgaben zu überprüfen.
- Sie haben jederzeit das Recht, alle Unterlagen, auch die der Abteilungen, zu überprüfen.
- Die Revisoren sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
- Sie haben die Pflicht, der Delegiertenversammlung Bericht zu erstatten.
- Für die Abteilungsrevisoren gelten diese Regelungen sinngemäß.
§ 20 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 21 Haftung
1) Sämtliche ehrenamtliche Organmitglieder, Amtsträger und Mitarbeiter, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder das Entgelt für diese Tätigkeit den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 22 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 23 Auflösung des Vereins
1) Eine Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von vier Wochen eine weitere außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen, die mit Zustimmung von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden die Auflösung herbeiführen kann.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Landeshauptstadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 24 Schlussbestimmung
1) Die Satzung wurde in der Delegiertenversammlung am 10. April 2014 in der vorliegenden Neufassung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2) Die Satzung vom 24. November 2000 (eingetragen am 01. März 2001 und zuletzt geändert am 17. Juli 2012) tritt mit Eintragung der Neufassung in das Vereinsregister außer Kraft.