Die Jugendordnung am 80er

§1

Der Verein SV München von 1880 e.V. erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.

§2 Vereinsjugend

Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die Mitarbeiter der Vereinsjugendleitung und die Mitarbeiter der Abteilungsjugendleitungen.

§3 Aufgabe der Vereinsjugendleitung und der Abteilungsjugendleitungen

  1. Aufgabe der Vereinsjugendleitung und der Abteilungsjugendleitungen ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe und die Vertretung gemeinsamer Interessen der Vereinsjugend im Rahmen der Vereinssatzung.

  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die ihr zufließenden Mittel.

  3. Die Finanzierung der sportlichen Jugendarbeit in den Abteilungen unterliegt grundsätzlich der jeweiligen Abteilungsleitung, der der/die Jugendliche/Jugendleiter/in angehört.

  4. Mittel für übergeordnete Jugendmaßnahmen (insbesondere der überfachlichen Jugendarbeit) werden von der Vereinsjugendleitung im Rahmen der Geschäftsordnung des Vereins verwaltet.

§4 Organe

Die Organe sind:

  • der Vereinsjugendtag,
  • der Vereinsjugendausschuss,
  • die Vereinsjugendleitung,
  • die Jugendtage der Abteilungen und
  • die Jugendleitungen der Abteilungen.

§5 Vereinsjugendtag

  1. Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage (VJT). Ordentliche VJT finden alle zwei Jahre statt; außerordentliche VJT finden bei gegebenen Anlass oder durch Antrag von mindestens zehn Prozent der am VJT stimmberechtigten Mitglieder bzw. durch Antrag von mindestens der Hälfte der Vereinsjugendleitung statt.

  2. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

  3. Er besteht aus
    a) dem Vereinsjugendausschuss und
    b) allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins ab Vollendung des 12. Lebensjahres.

  4. Kinder und Jugendliche haben ab dem vollendeten 12. Lebensjahr aktives Wahlrecht im Bereich der Organe der Vereinsjugend. Beratende Mitglieder des Vereinsjugendausschusses und die Mitglieder der Vereinsjugendjugendleitung müssen bei ihrer Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, der/die Vorsitzende (Vereinsjugendleiter/in) der Vereins- und Abteilungsjugendleitung (AbteilungsjugendleiterInnen) müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Vereins- und Abteilungsjugendsprecher/innen müssen bei ihrer Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen das 18. noch nicht erreicht haben. Die Kinder und Jugendlichen müssen ihr Wahl- und Stimmrecht selbst ausüben.

  5. Aufgaben des VJT:
    • Entgegennahme und Genehmigung der Berichte der Vereinsjugendleitung,
    • Wahl des Vereinsjugendsprechers oder der -sprecherin,
    • Wahl der Vereinsjugendleitung,
    • Wahl von Delegierten zu Jugendtagungen (Kreis, Stadt, Bezirk, usw.), zu denen der Verein Delegationsrecht hat,
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge und
    • Festlegung von Grundsätzen der Vereinsjugendarbeit.

  6. Der ordentliche VJT findet alle zwei Jahre statt. Neuwahlen finden im Turnus von zwei Jahren statt. Der VJT findet mindestens sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung statt.

  7. Er wird mindestens zwei Wochen vorher vom Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung (VereinsjugendleiterIn) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die Vereinssatzung und die Geschäftsordnung Anwendung.

§6 Vereinsjugendausschuss (VJA)

  1. Der VJA besteht aus:
    • der Vereinsjugendleitung,
    • dem/der Vorsitzenden oder Vertreter der Abteilungsjugendleitungen 
      (AbteilunsjugendleiterIn) und
    • den Abteilungsjugendsprechern/innen

  2. Die Sitzungen des VJA finden mindestens einmal jährlich statt.

  3. Dem VJA obliegt:
    • die Einsicht in den Haushalt der Vereinsjugendleitung und
    • allgemeine Aussprache über die Aktivitäten im Jugendbereich.

§7 Vereinsjugendleitung (VJL)

  1. Die Vereinsjugendleitung besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden (Vereinsjugendleiter/in),
    • dem/der stellv. Vorsitzenden (stellv. Vereinsjugendleiter/in),
    • dem/der Vereinsjugendsprecher/in,
    • dem/der Jugendleiter/in Organisation,
    • dem/der Jugendleiter/in Finanzen und
    • dem/der Jugendleiter/in Öffentlichkeitsarbeit

  2. Der Vereinsjugendleitung obliegt die Leitung der Vereinsjugend im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und Vereinsjugendausschusses. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Präsidium des Vereins gegenüber verantwortlich.

  3. Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden vom Vereinsjugendtag auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  4. Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt und sind nicht öffentlich. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom Vorsitzenden (VereinsjugendleiterIn) eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

§8 Jugendtag der Abteilungen

§ 5 Vereinsjugendtag findet entsprechende Anwendung.

§9 Abteilungsjugendleitung

  1. Die Abteilungsjugendleitung besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden (Abteilungsjugendleiter/in),
    • dem/der stellv. Vorsitzenden (stellv. Abteilungsjugendleiter/in),
    • dem/der Abteilungsjugendsprecher/in und
    • evtl. Beisitzern.

  2. § 7 Vereinsjugendleitung findet entsprechende Anwendung.

§10 Zuschüsse in der Jugendarbeit

Für das fristgemäße Beantragen von Zuschüssen für die Vereinsjugendarbeit bei den übergeordneten Verbänden und Organisationen ist die Vereinsjugendleitung zuständig. Zu diesem Zweck melden die Abteilungen über die Abteilungsjugendleitungen jegliche Art von Aktionen, Maßnahmen und Anschaffungen, die die Jugend betreffen, frühest möglich der Gesamtjugendleitung. , für das fristgemäße Beantragen von Zuschüssen für die Abteilungsjugendarbeit die jeweiligen Abteilungsjugendleitungen.

§ 11 Änderungen der Jugendordnung

  1. Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.

  2. Änderungen der Jugendordnung werden erst nach Bestätigung durch den Vereinsausschuss des Vereins wirksam.

§12 Schlussbestimmung

Sollten einer oder mehrere dieser Punkte rechtsunwirksam sein oder werden, bleiben die anderen davon unberührt.

§ 13 Inkrafttreten

Beschlossen durch den Vereinsjugendtag vom 27.07.1998, nachträglich zum 19.03.2001 genehmigt durch den Vereinsausschuss. Damit ist die Jugendordnung vom 03.10.1988 außer Kraft gesetzt.

Downlad Vereinsjugendordnung